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Fragen zu Anpassungen des Waffenrechts vom 15.08.2019

Zur Zeit beschäftigen die Anpassungen der Waffenrechts vom 15.08.2019 den Schiesssport. Viele Fragen und Unklarheiten sind vorhanden und sorgen für Verunsicherung. In den nachfolgenden Links sind die wichtigsten Fragen und Antworten zu finden.

Zur Zeit beschäftigen die Anpassungen der Waffenrechts vom 15.08.2019 den Schiesssport. Viele Fragen und Unklarheiten sind vorhanden und sorgen für Verunsicherung. Nachfolgend sind die wichtigsten Fragen und Antworten zu finden. Beim anklicken der Überschriften gelangt man zur offiziellen seite vom Bund.

 

Welche Waffen sind betroffen und können neu nur mit einer Ausnahmebewilligung erworben werden?

  • Halbautomatische Handfeuerwaffen mit einem grossen Magazin (mehr als 10 Patronen);
  • Halbautomatische Faustfeuerwaffen mit grossem Magazin (mehr als 20 Patronen);
  • Halbautomatische Handfeuerwaffen mit Klapp- oder Teleskopschaft, deren Gesamtlänge ohne Funktionseinbusse auf unter 60 cm gekürzt werden kann.

 

Ich möchte meine Ordonnanzwaffe behalten. Was muss ich machen?

Nichts. Sie können Ihre Ordonanzwaffe weiterhin auch nach Beendigung des Militärdienstes wie bis anhin mit einem Waffenerwerbsschein erhalten. Für die Übernahme der Ordonnanzwaffe gelten nach wie vor die Bestimmungen der Armee. Auch für Personen, die schon eine Ordonnanzwaffe besitzen, gibt es keinerlei Änderungen.

 

Ich habe eine der Waffen zu Hause, die neu mit einer Ausnahmebewilligung zu erwerben sind. Was muss ich machen?

Sie können diese Waffe behalten. Wenn Ihre Waffe in einem kantonalen Waffenregister verzeichnet ist, müssen Sie gar nichts tun. Ist dies nicht der Fall, müssen Sie innerhalb von drei Jahren dem kantonalen Waffenbüro den Besitz dieser Waffe melden. Für die Meldung beim kantonalen Waffenbüro sind keine Kosten vorgesehen. 

 

Wie weiss ich, ob meine Waffen in einem kantonalen Register verzeichnet sind?

Sie können beim zuständigen kantonalen Waffenbüro nachfragen, welche Feuerwaffen schon auf Ihren Namen verzeichnet sind.

 

Was passiert, wenn ich den Besitz melde? Wird meine Waffe dann beschlagnahmt?

Nein. Der Besitz kann innerhalb von drei Jahren beim kantonalen Waffenbüro gemeldet werden. Dabei gibt es für die kantonalen Waffenbüros keine Verpflichtung zur Prüfung von Hinderungsgründen.

 

Ich habe erst seit kurzem einen Waffenerwerbsschein. Verliert er seine Gültigkeit?

Nein. Waffenerwerbsscheine, die vor dem 15. August 2019 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit von 6 Monaten. Während dieser Gültigkeitsdauer müssen auch keine neuen Voraussetzungen wie das sportliche Schiessen erfüllt werden.

 

Ich muss mein Sturmgewehr reparieren. Brauche ich jetzt neu eine Ausnahmebewilligung?

Nein. Die Auswechslung eines wesentlichen Bestandteils ist ohne Einholen einer Ausnahmebewilligung zu erlauben Werden an ausnahmebewilligungspflichtigen Waffen Reparaturarbeiten vorgenommen, braucht es keine neue Ausnahmebewilligung.  

 

Was ändert sich für mich als Sportschützin oder Sportschütze, wenn ich eine der Waffen kaufen möchte, die neu eine Ausnahmebewilligung brauchen?

Als Sportschütze können Sie weiterhin solche Waffen erwerben. Sie müssen dafür die Voraussetzungen für den Waffenerwerb nach geltendem Recht (siehe Frage 3) und neu eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllen, um eine Ausnahmebewilligung für die Waffen zu erhalten:

  • Entweder Sie sind Mitglied eines Schiessvereins oder
  • Sie weisen gegenüber der zuständigen kantonalen Behörde nach, dass sie ihre Feuerwaffe regelmässig für das sportliche Schiessen nutzen. Als regelmässig gelten fünf Schiessen innerhalb von fünf Jahren.

 

Wie genau kann ich nachweisen, dass ich regelmässig schiesse?

Wer Vereinsmitglied ist, weist dies 5 und 10 Jahre nach Erteilung einer Ausnahmebewilligung aus. Der Nachweis des regelmässigen Schiessens (fünf Schiessen in fünf Jahren) kann mit einem Formular, mittels Dienstbüchlein oder militärischem Leistungsausweis erbracht werden. Der Nachweis des regelmässigen Schiessens ist nach 5 und 10 Jahren zu erbringen und danach nicht mehr.

 

Ich habe bisher keine Waffe, interessiere mich aber für den Schiesssport. Bin ich jetzt gezwungen, einem Verein beizutreten?

Nein. Sie können in einem Schützenverein oder einem privaten Schiesskeller den Schiesssport kennenlernen. Schützenverbände organisieren immer wieder Tage der offenen Tür, wo interessierte Menschen teilnehmen können. In privaten Schiesskellern werden auch Schiesskurse angeboten, deren Besuch ohne Vereinsbeitritt möglich ist.

 

Was ändert sich für mich als Waffensammler oder, wenn ich ein Museum mit Waffen betreibe?

Sie können die betroffenen halbautomatischen Waffen auch in Zukunft erwerben. Sie müssen dafür künftig nachweisen, dass Sie die Waffen sicher aufbewahren und ein Verzeichnis über die Waffen führen. Wenn Sie schon solche Waffen besitzen, diese aber noch nicht in einem kantonalen Waffenregister verzeichnet sind, müssen den Besitz beim kantonalen Waffenbüro melden.

 

Was ändert sich für das Jungschützenwesen?

Nichts. Das Jungschützenwesen untersteht militärischem Recht. Dieses Recht ist nicht von Änderungen betroffen.